Erstes
Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites
Kapitel Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden
Erster
Abschnitt Allgemeine Anforderungen
§
8 Fußböden. Wände. Decken. Dächer
§
11 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und
Tore
§
12 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
§
13 Schutz gegen Entstehungsbrände
§
14 Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube
§
16 Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen
§
18 Zusätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und Fahrsteige
§
19 Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege
§
20 Steigleitern. Steigeisengänge
§
22 Nicht allseits umschlossene Räume
Zweiter
Abschnitt Anforderungen an bestimmte Räume
Erster
Titel Arbeitsräume
§
23 Raumabmessungen. Luftraum
§
24 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
§
27 Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr
§
28 Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume
Zweiter Titel Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume.
Räume
für körperliche Ausgleichsübungen
§
33 Räume für körperliche Ausgleichsübungen
Dritter
Titel Sanitärräume
§
34 Umkleideräume. Kleiderablagen
§
35 Waschräume. Waschgelegenheiten
§
36 Verbindung von Wasch- und Umkleideräumen
Vierter
Titel Sanitätsräume. Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
§
39 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Fünfter
Titel Räume in Behelfsbauten
§
40 Baracken, Tragluftbauten und ähnliche Einrichtungen
Drittes
Kapitel Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
§
41 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze, Verkehrswege und Einrichtungen
im Freien
§
42 Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien
Viertes
Kapitel Baustellen
§
43 Anwendung von Vorschriften auf Baustellen
§
44 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen
§
45 Tagesunterkünfte auf Baustellen
§
46 Weitere Einrichtungen auf Baustellen
§
47 Waschräume bei zehn und mehr Arbeitnehmern auf Baustellen
§
48 Toiletteneinrichtungen auf Baustellen
§
49 Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auf
Baustellen
Fünftes
Kapitel Verkaufsstände im Freien,
die
im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen
Sechstes
Kapitel Wasserfahrzeuge
und
schwimmende Anlagen auf Binnengewässern
Siebentes
Kapitel Betrieb der Arbeitsstätten
§
52 Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege
§
53 Instandhaltung, Prüfungen
§
54 Reinhaltung der Arbeitsstätte
Achtes
Kapitel Schlußvorschriften
§
57 entfällt
§
58 Inkrafttreten
Erstes
Kapitel
Allgemeine
Vorschriften
(1)Diese
Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das
Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.
(2)Diese
Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten
1.im
Reisegewerbe und Marktverkehr
2.in
Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr,
3.in
Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
4.auf
See- und Binnenschiffen.
(1)Arbeitsstätten
sind
1.
Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten,
2.
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten
Fläche liegen.
3.
Baustellen,
4.
Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften
stehen,
5.
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern.
(2)
Zur Arbeitsstätte gehören
1.
Verkehrswege,
2.
Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3.
Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche
Ausgleichsübungen,
4.
Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
5.
Sanitätsräume.
(3)
Zu den Arbeitsstätten gehören auch Einrichtungen, soweit für
sie in den §§ 5 bis 55 dieser Verordnung besondere Anforderungen
gestellt werden.
(4)
Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte im Sinne
des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieser
Verordnung ist, wer Personen nach Satz 1 beschäftigt.
(1)
Der Arbeitgeber hat
1.
die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie
den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten
und zu betreiben,
2.
den in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmern die Räume
und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die in dieser Verordnung
vorgeschrieben sind.
Soweit
in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder,
Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
(2)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt unter Hinzuziehung
der fachlich beteiligten Kreise einschließlich der Spitzenorganisationen
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitsstätten-Richtlinien auf und
gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen
obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz,
bekannt. Die Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 1 sind insbesondere aus
diesen Arbeitsstätten-Richtlinien zu entnehmen.
(3)
Die Befugnis der zuständigen Behörde, nach §§ 120d
der Gewerbeordnung und § 22 Abs 3 des Arbeitsschutzgesetzes im Einzelfall
zur Abwendung besonderer Gefahren die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlichen
Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
(1)
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
1.
der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der
Arbeitnehmer vereinbar ist.
(2)
Der Arbeitgeber darf von den in § 3 genannten Regeln und Erkenntnissen
abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen
der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen,
daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
Zweites
Kapitel
Räume,
Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Anforderungen
In
Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren
und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während der
Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden
sein. Wird für die nach Satz 1 erforderliche Atemluft durch eine lüftungstechnische
Anlage (Lüftungsanlagen, Klimaanlagen) gesorgt, muss diese jederzeit
funktionsfähig sein. Eine Störung an lüftungstechnischen
Anlagen muss der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person
durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden können.
(1)
In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung
der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt
auch für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und
Nebenräumen.
(2)
Es muss sichergestellt sein, das die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen
keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.
(3)
In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen
muß mindestens eine Raumtemperatur von 21 °C erreichbar sein.
(4)
Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen,
müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche
Temperatur gekühlt werden.
(1)
Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen
eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt nicht für
1.
Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe eine Sichtverbindung
nicht zulassen,
2.
Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten
einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern
die Räume vollständig unter Erdgleiche liegen,
3.
Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 m2, sofern
Oberlichter vorhanden sind.
(2)
Lichtschalter müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend sein.
Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge sowie längs
der Verkehrswege angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung
zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener
Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.
(3)
Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen sind
so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung
keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer ergeben
können. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe
richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens
15 Lux betragen.
(4)
Sind auf Grund der Tätigkeit der Arbeitnehmer, der vorhandenen Betriebseinrichtungen
oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der
Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muß eine
Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens
eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem
Lux vorhanden sein.
§
8 Fußböden. Wände. Decken. Dächer
(1)
Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben;
sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen
sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies
insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen
oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen
an Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der Art
des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer
eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen.
(2)
Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen,
unter denen sich andere Räume befinden, mus an den Zugängen gut
erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch für die zulässige Belastung
von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.
(3)
Die Oberfläche der Wände und Decken in Räumen muss so beschaffen
sein, das sie leicht zu reinigen oder zu erneuern ist. Für Arbeits-,
Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich
möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen
erforderlich ist.
(4)
Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im
Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem
Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege
abgeschirmt sein, das Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung
kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.
(5)
Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten
werden können, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen
verhindern.
(1)
Fensterflügel dürfen in geöffnetem Zustand die Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindern und die erforderliche
Mindestbreite der Verkehrswege nicht einengen.
(2)
Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen
versehen sein, daß die Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung
abgeschirmt werden können.
(1)
Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren
müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.
(2)
Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt
sein, das sie oder Teile von ihnen vom Benutzer leicht geöffnet oder
geschlossen werden können.
(3)
In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr
bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr
vorhanden sein.
(4)
Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster
haben.
(5)
Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem
Werkstoff und ist zu befürchten, das sich Arbeitnehmer durch Zersplittern
der Türflächen verletzen können, so sind diese Flächen
gegen Eindrücken zu schützen.
(6)
Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen,
Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert
sein.
(7)
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen gekennzeichnet sein.
Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit
leicht öffnen lassen, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte
befinden.
§
11 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und
Tore
(1)
An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen
bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein, das die Bewegung der
Türen oder Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht,
wenn
1.durch
besondere Einrichtungen sichergestellt ist, das die Tür- und Torbewegung
nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet
oder
2.der
Gefahrbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu übersehen
ist und eine Person mit der Bedienung der Türen und Tore besonders
beauftragt ist.
(2)
Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore
von Hand muss ie Bewegung der Türen und Tore beim Loslassen des Steuerorgans
zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, das die Tür- oder
Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich
befindet oder
2.
die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung erfordern
und sich daraus keine Gefährdung der Arbeitnehmer ergibt.
(3)
Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse
oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrbereich der
Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen
gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden
sein.
(4)
Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren
oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung
der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte
erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein.
Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und
Tore, die einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energieversorgung
gefahrlos selbsttätig schließen.
(5)
Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen
sein.
§
12 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
(1)
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahren bestehen
oder die an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen
sein, die verhindern, daß Arbeitnehmer abstürzen oder in die
Gefahrbereiche gelangen. § 21 (Laderampen) bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei Boden- und Wandöffnungen, durch die
Arbeitnehmer abstürzen könnten. Es mus ferner durch Einrichtungen
verhindert werden, das Gegenstände durch Boden- und Wandöffnungen
fallen und andere Arbeitnehmer gefährden.
(3)
Wenn Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet
werden können, das Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen,
Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen
getroffen werden.
§
13 Schutz gegen Entstehungsbrände
(1)
Für die Räume müssen je nach Brandgefährlichkeit der
in den Räumen vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe
die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen
Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
(2)
Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig
wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben
sein.
(3)
Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz
Gefahren für die Arbeitnehmer auftreten können, müssen mit
selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
§
14 Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube
Soweit
in Arbeitsräumen das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder
Stäuben in unzuträglicher Menge oder Konzentration nicht verhindert
werden kann, sind diese an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen und zu beseitigen.
Sind Störungen an Absaugeeinrichtungen nicht ohne weiteres erkennbar,
so müssen die betroffenen Arbeitnehmer durch eine selbsttätig
wirkende Warneinrichtung auf die Störung hingewiesen werden. Es müssen
ferner Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Arbeitnehmer im Falle
einer Störung an Absaugeeinrichtungen gegen Gesundheitsgefahren geschützt
sind.
(1)In
Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach
der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz
in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen
einwirkenden Geräusche höchstens betragen:
1.
bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),
2.
bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten
und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB (A),
3.
bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A); soweit dieser Beurteilungspegel
nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise
nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
(2)
In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der
Beurteilungspegel höchstens 55 dB (A) betragen. Bei der Festlegung
des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche der Betriebseinrichtungen
in den Räumen und die von außen auf die Räume einwirkenden
Geräusche zu berücksichtigen.
§
16 Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen
(1)
In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen
ist das Ausmaß mechanischer Schwingungen so niedrig zu halten, wie
es nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2)
Für den Menschen spürbare elektrostatische Aufladungen in Räumen
sind im Rahmen des betrieblich Möglichen zu vermeiden.
(3)
Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, aufzustellen und zu betreiben,
daß in den Räumen unzuträgliche Gerüche im Rahmen
des betrieblich Möglichen vermieden werden. Aus Sanitärräumen
darf keine Abluft in andere Räume geführt werden.
(4)
Räume, in denen sich Arbeitnehmer aufhalten, müssen so beschaffen
oder eingerichtet sein, das die Arbeitnehmer keiner vermeidbaren Zugluft
ausgesetzt sind.
(5)
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß betriebstechnisch unvermeidbare
Wärmestrahlung nicht in unzuträglichem Ausmaß auf die Arbeitnehmer
einwirkt.
(1)
Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, das sie je nach
ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können
und neben den Wegen beschäftigte Arbeitnehmer durch den Verkehr nicht
gefährdet werden.
(2)
Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel
müssen so breit sein, das zwischen der äußeren Begrenzung
der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand
von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.
(3)
Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens
1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten
vorbeiführen.
(4)
Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit
mehr als 1000 m2 Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit
Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz der Arbeitnehmer
erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und
Lagerräumen mit weniger als 1000 m2 Grundfläche gekennzeichnet
sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch
ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich
erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung
der Verkehrswege nicht zulassen.
§
18 Zusätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und Fahrsteige
(1)
Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr
(Fahrsteige) müssen so beschaffen sein, das sie sicher benutzt werden
können. An den Zu- und Abgängen muss ausreichend bemessener Raum
als Stauraum vorhanden sein.
(2)
An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert
sein
(3)
Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Gefahrfall vom Benutzer oder
von dritten Personen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen
stillgesetzt werden können. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen
bei einem technischen Mangel, der zu einer Gefährdung der Benutzer
führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen. Bei Fahrtreppen
und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muß
die Laufrichtung gut erkennbar angegeben sein. Nach dem Abschalten des
Antriebs von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf eine unbeabsichtigte erneute
Bewegung nicht möglich sein.
§
19 Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege
Anordnung,
Abmessung und Ausführung der Rettungswege müssen sich nach der
Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der
Zahl der in den Räumen üblicherweise anwesenden Personen richten.
Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet sein und auf möglichst
kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Bei
Gefahr muss sichergestellt sein, das die Arbeitnehmer die Räume schnell
verlassen und von außen schnell gerettet werden können.
§
20 Steigleitern, Steigeisengänge
Fest
angebrachte Leitern (Steigleitern) und Steigeisengänge sind nur zulässig,
wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen
der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist. Steigleitern oder Steigeisengänge
müssen an ihren Austrittstellen eine Haltevorrichtung haben. Wenn
die Steigleitern oder Steigeisengänge länger als 5,00 m sind
und es betrieblich möglich ist, müssen sie mit Einrichtungen
zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Bei Steigleitern oder Steigeisengängen
mit mehr als 80° Neigung zur Erdoberfläche müssen in Abständen
von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein.
(1)
Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein.
(2)
Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Laderampen mit mehr
als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich
ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge müssen als
Treppen oder als geneigte sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt
sein. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen so gesichert
sein, daß Arbeitnehmer nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in
die Treppenöffnungen abkippen können.
(3)
Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen im Rahmen des betriebstechnisch
Möglichen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet
sein. Das gilt insbesondere für die Bereiche von Laderampen, die keine
ständigen Be- und Entladestellen sind.
(4)
Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen und mehr als 0,80 m über
Schienenoberkante hoch sind, müssen so ausgeführt sein, daß
Arbeitnehmer im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden können.
§
22 Nicht allseits umschlossene Räume
Auf
nicht allseits umschlossene Räume sind die §§ 5 bis 21 sinngemäß
anzuwenden.
Zweiter
Abschnitt
Anforderungen
an bestimmte Räume
Erster
Titel
Arbeitsräume
§
23 Raumabmessungen, Luftraum
(1)
Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8,00
m2 haben.
(2)
Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die
lichte Höhe
bei
einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,
bei
einer Grundfläche von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m,
bei
einer Grundfläche von mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m,
bei
einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 mindestens 3,25 m beträgt.
Bei
Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe im Bereich
von
12
m3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,
15
m3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit,
18
m3 bei schwerer körperlicher Arbeit
vorhanden
sein. Der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert
werden. Wenn sich in Arbeitsräumen mit natürlicher Lüftung
neben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch andere Personen nicht
nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person
ein Mindestluftraum von 10 m3 vorzusehen. Satz 3 gilt nicht für Verkaufsräume
sowie Schank- und Speiseräume in
Bewegungsfläche
am Arbeitsplatz
(1)Die
freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, das
sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können.
Für jeden Arbeitnehmer muss an seinem Arbeitsplatz mindestens eine
freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 zur Verfügung stehen. Die freie
Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.
(2)
Kann aus betrieblichen Gründen an bestimmten Arbeitsplätzen eine
freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 nicht eingehalten werden, muss dem
Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes mindestens eine gleich
große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(1)
Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den
Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Die Sitzgelegenheiten müssen dem Arbeitsablauf und der Handhabung
der Betriebseinrichtungen entsprechen und unfallsicher sein. Können
aus betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz
aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise
zu setzen, sind in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten
bereitzustellen.
(2)
In Arbeitsräumen müssen Abfallbehälter zur Verfügung
stehen. Die Behälter müssen verschließbar sein, wenn die
Abfälle leicht entzündlich, unangenehm riechend oder unhygienisch
sind. Bei leicht entzündlichen Abfällen müssen die Behälter
aus nicht brennbarem Material bestehen.
§
26 Steuerstände und Steuerkabinen von maschinellen Anlagen. Pförtnerlogen
und ähnliche Einrichtungen
Auf
Steuerstände und Steuerkabinen von maschinellen Anlagen sowie Pförtnerlogen,
Kassenboxen und ähnliche Einrichtungen sind § 7 Abs. 1 (Sichtverbindung
nach außen) und § 23 (Raumabmessungen und Luftraum) nicht anzuwenden,
wenn es die Art der Einrichtung nicht zulässt.
§
27Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr
An
Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr, die außerhalb
der Ruf- oder Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen liegen und nicht
überwacht werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen
im Gefahrfall Hilfspersonen herbeigerufen werden können.
§
28 Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume
(1)
Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume sind nur zulässig, soweit
es betriebstechnisch erforderlich ist. Dies gilt auch, sofern Türen
oder Tore von Arbeitsräumen, die unmittelbar ins Freie führen,
ständig offengehalten werden.
(2)
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsräumen oder
Arbeitsräumen, die ständig offengehalten werden, müssen
so eingerichtet sein, daß die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse
geschützt sind.
Zweiter
Titel
Pausen-,
Bereitschafts-, Liegeräume.
Räume
für körperliche Ausgleichsübungen
(1)
Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung
zu stellen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
gesundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten Tätigkeit
es erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen
oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort die
Voraussetzungen für eine gleichwertige Erholung während der Pausen
gegeben sind.
(2)
Die lichte Höhe von Pausenräumen muß den Anforderungen
des § 23 Abs. 2 (Raumabmessungen) entsprechen.
(3)
In Pausenräumen muss für jeden Arbeitnehmer, der den Raum benutzen
soll, eine Grundfläche von mindestens 1,00 m2 vorhanden sein. Die
Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m2 betragen.
(4)
Pausenräume müssen entsprechend der Zahl der Arbeitnehmer, die
sich gleichzeitig in den Räumen aufhalten sollen, mit Tischen, die
leicht zu reinigen sind, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne sowie mit
Kleiderhaken, Abfallbehältern und bei Bedarf auch mit Vorrichtungen
zum Anwärmen und zum Kühlen von Speisen und Getränken ausgestattet
sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muss den
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Fällt
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
und stehen keine Pausenräume bereit, so sind Bereitschaftsräume
zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitnehmer während
der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten können. Bereitschaftsräume
müssen den Anforderungen des § 29 Abs. 2 und 3 (Raumhöhe,
Grundfläche) entsprechen. Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne müssen
vorhanden sein.
Werdenden
oder stillenden Müttern ist es während der Pausen und, wenn es
aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der
Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer
Liege auszuruhen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Arbeitnehmerinnen,
wenn sie mit Arbeiten beschäftigt sind, bei denen es der Arbeitsablauf
nicht zulässt, sich zeitweise zu setzen.
In
Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen hat der Arbeitgeber dafür
Sorge zu tragen, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher
vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden.
§
33 Räume für körperliche Ausgleichsübungen
Werden
Arbeitnehmer auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Arbeit einseitig beansprucht,
sollen Räume für körperliche Ausgleichsübungen zur
Verfügung stehen, wenn die Übungen nicht in den Arbeitsräumen
oder an geeigneter Stelle im Freien durchgeführt werden können.
Dritter
Titel Sanitärräume
§
34 Umkleideräume. Kleiderablagen
(1)
Den Arbeitnehmern sind Umkleideräume zur Verfügung zu stellen,
wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung
tragen müssen und es den Arbeitnehmern aus gesundheitlichen oder sittlichen
Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
Die Umkleideräume sollen für Frauen und Männer getrennt
sein.
(2)
Bei Betrieben, in denen die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit starker
Hitze ausgesetzt sind, müssen sich die Umkleideräume in der Nähe
der Arbeitsplätze befinden.
(3)
Umkleideräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30
m bei einer Grundfläche bis einschließlich 30 m2 und mindestens
2,50 m bei einer Grundfläche von mehr als 30 m2 haben.
(4)
In Umkleideräumen muss für die Arbeitnehmer, die den Raum gleichzeitig
benutzen sollen, je nach Art der Kleiderablage so viel freie Bodenfläche
vorhanden sein, das sich die Arbeitnehmer unbehindert umkleiden können.
Bei jeder Kleiderablage muss eine freie Bodenfläche, einschließlich
der Verkehrsfläche, von mindestens 0,50 m2 zur Verfügung stehen.
Die Grundfläche eines Umkleideraumes muss mindestens 6,00 m2 betragen.
(5)
Nach Absatz 1 erforderliche Umkleideräume müssen mit Einrichtungen
ausgestattet sein, in denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung unzugänglich
für andere während der Arbeitszeit aufbewahren kann. Den Arbeitnehmern
muss es außerdem möglich sein, die Arbeitskleidung außerhalb
der Arbeitszeit zu lüften oder zu trocknen und unzugänglich für
andere aufzubewahren. Wenn die Arbeitskleidung bei der Arbeit stark verschmutzt,
hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, das die Arbeitskleidung gereinigt
werden kann. Zum Umkleiden müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein
(6)
Wenn Umkleideräume nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, müssen
für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein abschließbares
Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vorhanden
sein.
§
35 Waschräume. Waschgelegenheiten
(1)
Den Arbeitnehmern sind Waschräume zur Verfügung zu stellen, wenn
es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.
Die Waschräume sollen für Frauen und Männer getrennt sein.
(2)
Waschräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m
bei einer Grundfläche bis einschließlich 30 m2 und mindestens
2,50 m bei einer Grundfläche von mehr als 30 m2 haben.
(3)
In Waschräumen muss vor jeder Waschgelegenheit so viel freie Bodenfläche
zur Verfügung stehen, das sich die Arbeitnehmer unbehindert waschen
können. Die freie Bodenfläche vor einer Waschgelegenheit mus
mindestens 0,70 m X 0,70 m betragen. Waschräume müssen eine Grundfläche
von mindestens 4,00 m2 haben.
(4)
Waschräume
müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die es jedem Arbeitnehmer
ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu
reinigen. Es muß fließendes kaltes und warmes Wasser vorhanden
sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren
sowie zum Abtrocknen der Hände müssen zur Verfügung stehen.
(5)
Wenn Waschräume nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, müssen
Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze
vorhanden sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und Abtrocknen
der Hände müssen zur Verfügung gestellt werden.
§
36 Verbindung von Wasch- und Umkleideräumen
Wasch-
und Umkleideräume müssen einen unmittelbaren Zugang zueinander
haben, aber räumlich voneinander getrennt sein.
(1)
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere
Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken
(Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr als fünf
Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen
für Frauen und Männer vollständig getrennte Toilettenräume
vorhanden sein. Werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt,
müssen die Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen
zur Verfügung stehen.
(2)
In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide- und Waschräumen
müssen Toilettenräume vorhanden sein.
Vierter
Titel
Sanitätsräume.
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(1)
Es muss mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
vorhanden sein, wenn
1.
mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
2.
mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt sind.
(2)
Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre Zugänge
müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Räume oder Einrichtungen
müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssen
mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung
erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein; die Räume
und Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.
§
39 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(1)
In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen
Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich
und gegen Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen geschützt
sein. Wenn es die Art des Betriebes erfordert, müssen Krankentragen
vorhanden sein.
(2)
Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen
sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es die Art des Betriebes erfordert,
Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden.
(3)
Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen
müssen als solche gekennzeichnet sein.
Fünfter
Titel
Räume
in Behelfsbauten
§
40 Baracken, Tragluftbauten und ähnliche Einrichtungen
(1)
Auf Räume in Bauten, die nach der Art ihrer Ausführung für
eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind und die für eine begrenzte
Zeit aufgestellt werden (Behelfsbauten), wie Baracken, Tragluftbauten und
ähnliche Einrichtungen, gelten die Anforderungen der §§
5 bis 39 sinngemäß. Bei Behelfsbauten, ausgenommen Tragluftbauten,
ist eine lichte Höhe von 2,30 m ausreichend.
(2)
Bei Tragluftbauten müssen unabhängig von Absatz 1 besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
getroffen werden; dabei sind Lage, Größe und Art der Nutzung
des Tragluftbaues zu berücksichtigen. Tragluftbauten dürfen nicht
als Pausenräume verwendet werden.
Drittes
Kapitel
Arbeitsplätze
auf dem Betriebsgelände im Freien
§
41 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze,
Verkehrswege
und Einrichtungen im Freien
(1)
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten,
das sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können.
Je nach Brandgefährlichkeit der auf den Arbeitsplätzen befindlichen
Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe müssen die zum Löschen
möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen
vorhanden sein. Die Arbeitnehmer müssen sich bei Gefahr schnell in
Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
(2)
Auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und Einrichtungen im Freien sind ferner
§ 11 (zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen
und Tore), § 12 (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände),
§ 17 Abs. 1 bis 3 (Verkehrswege), § 18 (zusätzliche Anforderungen
an Fahrtreppen und Fahrsteige), § 20 (Steigleitern. Steigeisengänge)
und § 21 (Laderampen) anzuwenden.
(3)
Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien müssen zu beleuchten
sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich
nach der Art der Sehaufgabe richten.
§
42 Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien
(1)
Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend
Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch
erforderlich ist.
(2)
Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend
Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich Möglichen
so einzurichten und auszustatten, das die Arbeitnehmer
1.
gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
2.
keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen
Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt
sind,
3.
nicht ausgleiten und abstürzen können und
4.
Sitzgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung
haben, wenn es der Arbeitsablauf zulässt, sich zu setzen.
(3)
Werden Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend an ortsgebundenen Arbeitsplätzen
im Freien mit leichter körperlicher Arbeit beschäftigt, so müssen
die Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März zu
beheizen sein, wenn die Außentemperatur weniger als + 16 °C beträgt.
Viertes
Kapitel Baustellen
§
43 Anwendung von Vorschriften auf Baustellen
Auf
Baustellen sind die Vorschriften des ersten, siebenten und achten sowie
dieses Kapitels anzuwenden.
§
44 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen
(1)
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind so herzurichten,
daß sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können.
Verkehrswege müssen sicher zu befahren sein, wenn eine Benutzung mit
Fahrzeugen erforderlich ist. Die Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen
zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Arbeitsplätze
und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahren bestehen oder die an Gefahrbereiche
grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse des Baubetriebes verhindern, daß
Arbeitnehmer abstürzen oder in den Gefahrbereich gelangen. Entsprechende
Einrichtungen sind bei Boden- und Wandöffnungen erforderlich, durch
die Arbeitnehmer abstürzen können. Die Arbeitnehmer sind gegen
herabfallende Gegenstände zu schützen. Für Baugerüste
gelten die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.
(2)
Auf Baustellen im Freien sind ortsgebundene Arbeitsplätze, an denen
nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie
Bedienungsplätze auf Baumaschinen im Rahmen des betrieblich Möglichen
so einzurichten und auszustatten, daß die Arbeitnehmer
1.
gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und
2.
keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen
Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt
sind.
(3)
Bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen muss dafür gesorgt
sein, daß
1.
die Arbeitsplätze zu belüften sind,
2.
die Arbeitnehmer sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,
3.
etwa auftretende unzuträgliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube
beseitigt werden, ohne daß die Arbeitnehmer gefährdet werden
und
4.
für die Arbeitsplätze je nach Brandgefährlichkeit der vorhandenen
Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen möglicher
Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden
sind.
§
45 Tagesunterkünfte auf Baustellen
(1)
Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Tagesunterkünfte
zur Verfügung zu stellen. Die Tagesunterkünfte dürfen sich
nur an ungefährdeter Stelle befinden.
(2)
Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muß mindestens 2,30
m betragen. In den Tagesunterkünften muß für jeden regelmäßig
auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche für
die vorgeschriebenen Einrichtungen eine freie Bodenfläche von mindestens
0,75 m2 vorhanden sein.
(3)
Fußböden, Wände und Decken der Tagesunterkünfte müssen
gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützt und wärmedämmend
ausgeführt sein. Die Tagesunterkünfte müssen Fenster haben,
die zu öffnen sind.
(4)
In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müssen
1.Tagesunterkünfte
Heizeinrichtungen haben, die eine Raumtemperatur von + 21 °C ermöglichen
und so installiert sind, das die Arbeitnehmer gegen Vergiftungs-, Erstickungs-,
Brand- und Explosionsgefahren geschützt sind und
2.
die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge von Tagesunterkünften
als Windfang ausgebildet sein.
(5)
Tagesunterkünfte müssen mit Tischen, die sich leicht reinigen
lassen, Sitzgelegenheiten mit Rücklehne, Kleiderhaken oder Kleiderschränken
und mit Abfallbehältern ausgestattet sein. Tagesunterkünfte müssen
künstlich zu beleuchten sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies
Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
(6)
Statt der Tagesunterkünfte können auch Baustellenwagen oder Räume
in vorhandenen Gebäuden verwendet werden, wenn sie und ihre Einrichtungen
den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 entsprechen. Für Baustellenwagen,
die als Tagesunterkünfte dienen, ist eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m im Scheitel ausreichend, dies gilt auch für absetzbare Baustellenwagen
mit abnehmbaren Rädern.
(7) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu erwarten, das auf der Baustelle vom Arbeitgeber ständig nicht mehr als vier Arbeitnehmer längstens eine Woche beschäftigt werden, braucht eine Tagesunterkunft nicht vorhanden zu sein. Der Arbeitgeber muss dann dafür sorgen, das die Arbeitnehmer, gegen Witterungseinflüsse geschützt, sich umkleiden, waschen, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Der Arbeitgeber muß jedem Arbeitnehmer außerdem einen abschließbaren Schrank mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung zur Verfügung stellen.
§
46 Weitere Einrichtungen auf Baustellen
(1)
Auf jeder Baustelle, ausgenommen Baustellen nach § 45 Abs. 7, mus
der Arbeitgeber zur Verfügung stellen:
1.
Vorrichtungen zum Wärmen von Speisen und Getränken;
2.
abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung
der Kleidung für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden
Arbeitnehmer; vor jedem Schrank muß so viel freie Bodenfläche
zur Verfügung stehen, das sich die Arbeitnehmer unbehindert umkleiden
können;
3.
Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem kalten und warmen
Wasser sowie den hygienisch erforderlichen Reinigungsmitteln, wobei eine
Wasserzapfstelle für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer
vorhanden sein muss;
4.
Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung.
Die
Einrichtungen unter den Nummern 1 und 2 können in der Tagesunterkunft
untergebracht werden. Anderenfalls müssen sie sich wie die Einrichtungen
unter den Nummern 3 und 4 in besonderen abgeschlossenen, wetterfesten Räumen,
möglichst in der Nähe der Tagesunterkunft befinden. Räume
für Einrichtungen unter den Nummern 1 bis 4 müssen in der Zeit
vom 15. Oktober bis 30. April zu beheizen sein.
(2)
Kehren die Arbeitnehmer einer Baustelle regelmäßig nach Beendigung
der Arbeitszeit in Betriebsgebäude mit Umkleide- und Waschräumen
zurück, so brauchen die Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 nicht
auf der Baustelle vorhanden zu sein; abweichend von Absatz 1 Nr. 3 ist
eine Wasserzapfstelle mit fließendem Wasser nur für jeweils
höchstens zehn Arbeitnehmer erforderlich.
§
47 Waschräume bei zehn und mehr Arbeitnehmern auf Baustellen
(1)
Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber zehn und mehr Arbeitnehmer
länger als zwei Wochen beschäftigt, so muß der Arbeitgeber
besondere Waschräume zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht,
wenn die Arbeitnehmer der Baustelle regelmäßig nach der Beendigung
der Arbeitszeit in Betriebsgebäude mit Waschräumen zurückkehren.
(2)
Die lichte Höhe der Waschräume muß 2,30 m betragen. Bei
Verwendung von Waschwagen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m
Höhe im Scheitel.
(3)
In den Waschräumen müssen für jeweils höchstens fünf
Arbeitnehmer eine Waschstelle und für jeweils höchstens 20 Arbeitnehmer
eine Dusche mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sein.
Vor jeder Waschgelegenheit muß so viel freie Bodenfläche zur
Verfügung stehen, das sich die Arbeitnehmer unbehindert waschen können.
Die hygienisch erforderlichen Reinigungsmittel müssen in den Waschräumen
vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
(4)
Die Waschräume müssen sich, soweit betrieblich möglich,
in der Nähe der Räume zum Umkleiden befinden, wobei die Verbindungswege
gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind.
(5)
Waschräume müssen zu lüften, zu beleuchten und zu beheizen
sein. Die Heizeinrichtungen müssen eine Raumtemperatur von mindestens
+ 21 °C ermöglichen. Wände, Decken und Fußböden
müssen wärmedämmend ausgeführt sein. Wände und
Fußböden müssen sich leicht reinigen lassen.
§
48 Toiletteneinrichtungen auf Baustellen
(1)
Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe mus mindestens eine abschließbare
Toilette zur Verfügung stehen.
(2)
Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 15 Arbeitnehmer
länger als zwei Wochen beschäftigt, muss er Toilettenräume
mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten, Bedürfnisständen
und Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Toilettenräume
müssen zu belüften, zu beleuchten und in der Zeit vom 15. Oktober
bis 30. April zu beheizen sein.
§
49 Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auf
Baustellen
(1)
Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer
beschäftigt, muss mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare
Einrichtung vorhanden sein. Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen
sowie ihre Zugänge müssen gekennzeichnet sein. Die Räume
oder Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht erreicht werden
können. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche
Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein;
die Räume und die vergleichbaren Einrichtungen müssen dementsprechend
bemessen sein.
(2)
Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel
und bei Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen
vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich und gegen Verunreinigung
und Nässe geschützt sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln
zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet
sein.
Fünftes
Kapitel
Verkaufsstände
im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen
(1)
An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften
stehen, dürfen in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April Arbeitnehmer
nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand
mehr als + 16 °C beträgt.
(2)
Verkaufsstände im Freien sind so einzurichten, dass die Arbeitnehmer
gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.
(3)
An Verkaufsständen im Freien muss für jeden Arbeitnehmer eine
freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein. Sitzgelegenheiten
müssen zur Verfügung stehen.
(4)
Verkaufsstände im Freien dürfen nur so aufgestellt werden, das
die Arbeitnehmer keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen
mechanischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln oder Gasen,
insbesondere Abgasen von Verbrennungsmotoren, ausgesetzt sind.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenauslagen, wenn sich
die Arbeitnehmer im Ladengeschäft befinden und die Waren dort verkauft
werden.
Sechstes
Kapitel
Wasserfahrzeuge
und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern
(1)Auf
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern sind die
Vorschriften des ersten, siebenten und achten Kapitels sowie der nachfolgenden
Absätze anzuwenden.
(2)
Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen die Räume,
die von Arbeitnehmern betreten werden, und die Arbeitsplätze sicher
zugänglich sein. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen
so beschaffen sein und bemessen sein, daß die Arbeitnehmer sich unbehindert
und ungefährdet bewegen können. Räume müssen so beschaffen
sein, das sich die Arbeitnehmer bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen
und schnell gerettet werden können.
(3)
In Räumen, die von den Arbeitnehmern betreten werden, muß jederzeit
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Diese Räume
müssen zu beleuchten sein. Eine Sichtverbindung nach außen ist
bei Pausenräumen erforderlich, bei Arbeitsräumen soll sie vorhanden
sein.
(4)
Arbeits- und Pausenräume müssen so gelegen und beschaffen sein,
daß die Arbeitnehmer gegen unzuträglichen Lärm und unzuträgliche
mechanische Schwingungen geschützt sind. Soweit das Auftreten von
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in unzuträglicher Menge
und Konzentration nicht verhindert werden kann, sind diese an ihrer Entstehungsstelle
abzusaugen und zu beseitigen. Sind Störungen an Absaugeinrichtungen
nicht ohne weiteres erkennbar, so müssen die betroffenen Arbeitnehmer
durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung auf die Störung
hingewiesen werden. Es müssen ferner Vorkehrungen getroffen sein,
durch die die Arbeitnehmer im Falle einer Störung an Absaugeinrichtungen
gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(5)
Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen ausreichende
Pausenräume vorhanden sein, sofern nicht andere Möglichkeiten
für eine gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben sind.
(6)
Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen die zur Ersten
Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich
und gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.
(7)
Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen entsprechend
der Zahl der Besatzungsmitglieder und der sonst beschäftigten Arbeitnehmer
ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen vorhanden sein.
Bei ortsfesten schwimmenden Anlagen, die eine unmittelbare Verbindung zum
Land haben, dürfen sich die Sanitäreinrichtungen in der Nähe
der Anlagen an Land befinden. Das gilt auch bei stilliegenden Schubleichtern,
auf denen sich Arbeitnehmer aufhalten müssen.
Siebentes
Kapitel Betrieb der Arbeitsstätten
§
52 Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege
(1)
Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt
werden können. Insbesondere dürfen Türen im Verlauf von
Rettungswegen oder andere Rettungsöffnungen nicht verschlossen, versperrt
oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt werden, solange sich Arbeitnehmer
in der Arbeitsstätte befinden.
(2)
An Arbeitsplätzen dürfen Gegenstände oder Stoffe nur in
solcher Menge aufbewahrt werden, daß die Arbeitnehmer nicht gefährdet
werden. Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nur in solcher Menge
am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert.
(3)
In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Sanitätsräumen,
in Tagesunterkünften, sanitären Einrichtungen und Sanitätsräumen
auf Baustellen sowie in Pausen- und Sanitärräumen auf Wasserfahrzeugen
und schwimmenden Anlagen auf Binnengewässern dürfen keine Gegenstände
und Stoffe aufbewahrt werden, die nicht zur zweckentsprechenden Einrichtung
dieser Räume gehören.
§
53 Instandhaltung. Prüfungen
(1)
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür
zu sorgen, daß festgestellte Mängel möglichst umgehend
beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine dringende Gefahr
verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
(2)
Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren,
z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische
Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und
auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen
müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern,
mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen
Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
(3)
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe müssen regelmäßig
auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit überprüft
werden.
§
54 Reinhaltung der Arbeitsstätte
Arbeitsstätten
müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden.
Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen können,
müssen unverzüglich beseitigt werden.
Der
Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte
dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in
der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen
Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die
Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder
gerettet werden können.
Achtes
Kapitel
Schlußvorschriften
(1)
Soweit beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Arbeitsstätte errichtet
ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Verordnung
Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte,
der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig
machen, ist diese Verordnung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(2)
Die zuständige Behörde kann verlangen, das in Arbeitsstätten
nach Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Änderungen
vorgenommen werden, soweit
1.
die Arbeitsstätten oder die Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert
oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich
umgestaltet werden,
2.
die Nutzung der Arbeitsstätte wesentlich geändert wird oder
3.
nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit
der Arbeitnehmer zu befürchten sind.
(3)
Für Arbeitstätten, für die die Gewerbeordnung bisher keine
Anwendung findet, ist der maßgebende Zeitpunkt im Sinne des Absatzes
1 der 20. Dezember 1996. Diese Arbeitsstätten müssen jedoch bis
spätestens am 1. Januar 1999 mindestens den Anforderungen des Anhangs
II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten
(ABl. EG Nr. L 393 S. 1) entsprechen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§
57(weggefallen) § 58 Inkrafttreten
den Rest schenken wir uns Dieses ist eine Auszug aus der Arbeisstättenverordnung