Gesetze

Verordnung über Arbeitsstätten ArbStättV CHV4 vormals ZH1/525

Über allen steht das Arbeitsschutzgesetz
Einführung

Unter Arbeitsschutz werden im allgemeinen die Gesamtheit der Maßnahmen verstanden, die dem Schutz der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit dienen. Das Arbeitsschutzrecht umfaßt dementsprechend alle rechtlich verbindlichen Regelungen, die zum Schutz der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen wurden. Es reicht von Arbeitszeitregelungen über den Schutz bestimmter Beschäftigungsgruppen wie Behinderter bis hin zu technischen und arbeitsmedizinischen Verpflichtungen.
Die Gesamtheit des Arbeitschutzrechts ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen gekennzeichnet. Je nach dem wer die Vorschriften erlassen hat, lassen sich drei Arten von Rechtsquellen unterscheiden. Es handelt sich zum einen um Gesetze und Vorschriften des Bundes und der Länder, also um staatliche Rechtsvorschriften. Zum anderen sind im Bereich der Prävention die Unfallversicherungsträger tätig, die durch Unfallverhütungsvorschriften eben falls verbindliches Recht setzen.

Das bedeutet, der gesamte Bereich des Arbeitsschutzes ist durch das Nebeneinander von staatlichem und autonomen Recht der Unfallversicherungsträger gekennzeichnet, d.h. auf den Betrieb bzw. das Unternehmen wirken zwei Arten von Rechtsvorschriften ein. Diese Unterscheidung (sogenannter Dualismus) ist allerdings keine inhaltlich-sachliche. Beide Regelungsbereiche dienen dem gesundheitlichen Wohl des Menschen im Arbeitsleben und versuchen es zu erreichen, indem sie dem jeweiligen Norm-adressaten bestimmte Einrichtungen, Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Pflicht machen. Schließlich wirkt auf sämtliche nationale Vorschriften das europäische Recht ein, das in Form von Richtlinien von der Europäischen Union erlassen wird und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist.
Sachlich läßt sich das Arbeitsschutzrecht in den sozialen, den technischen und den medizinischen Arbeitsschutz unterteilen.

Der soziale Arbeitsschutz besteht zum einen aus dem Arbeitszeitschutz. Dieser Regelungsbereich soll durch gesetzliche Verbote von Feiertagsarbeit und Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit gegen Überanstrengung und vorzeitigen Verschleiß der Arbeitskraft schützen und dem Beschäftigten zugleich eine angemessene Freizeit zur Gestaltung des Privatlebens sichern. Zum anderen gehören zum sozialen Arbeitsschutz die Vorschriften über den Schutz besonders schutzwürdiger Personengruppen, wie etwa

          - das Mutterschutzgesetz,
          - das Schwerbehindertengesetz oder
          - das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das technische Arbeitsschutzrecht, das auch als Arbeitssicherheitsrecht bezeichnet wird, regelt die Abwehr von Gefahren durch die in einem Betrieb angewandte Technik für Leib und Leben der Beschäftigten. Es betrifft insbesondere die sicherheitstechnische Konstruktion und den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Ziel des technischen Arbeitsschutzrechtes ist die Arbeitssicherheit vor technischen Gefahren.
Der medizinische Arbeitsschutz betrifft die Wechselbeziehung zwischen Arbeit und Beschäftigten unter medizinischen Aspekten. Ziel dieses Regelungsbereiches ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und dem geschädigten oder erkrankten Arbeitnehmer die Wiedereingliederung in die Arbeit zu erleichtern.

Ein durch das Arbeitsschutzgesetz eingeführter neuer Aspekt des Arbeitsschutzes ist die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Sie bewegt sich im Regelfall innerhalb der Grenze einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit. Ihr Ziel ist es, psychische oder körperliche Belastungen, die zwar nicht als unmittelbar krankheitsverursachend anzusehen sind, die aber doch das psychische und körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen können zu vermeiden. Vielfach wird die menschengerechte Gestaltung der Arbeit als ein Aspekt der Humanisierung des Arbeitslebens angesehen, der Aktiv eine bestmögliche Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsvorgänge abzieht.
 

Ausrüstung der Arbeitsstätten mit Feuerlöschern BGR133 vormals ZH1/201

a_buch13

Bestimmungen für Brandschutz- Türen und - Verglasungen

BGR 216
optische Sicherheitsleitsysteme

BGV A8
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

 

BGV A1
Unfallverhütungsvorschriften

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung(BauO NRW)

Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer